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Im Gegensatz zum Steuerrecht ist weder mit Art. 9 Abs. 2 AHVG noch mit den Verordnungsbestimmungen eine Grundlage gegeben, die fiktiven Einkaufsbeträge, die keinen Vorsorgecharakter haben, beitragsrechtlich anders zu behandeln als den übrigen Liquidationsgewinn (E. 2.4).